Offener Brief an Frau Stein - Regierung
von Oberbayern: Veröffentlicht unter www.gesundheitsforschung.info/offener-brief6.6.05.html
Zur Kenntnis: Sachgebietsleiterin Hedwig Göhner-Pentenrieder, ORRin
Synergetik Institut Bernd Joschko und Rita Schreiber GbR
35649 Bischoffen, den 6. Juni 2005
per mail an: petra.stein@reg-ob.bayern.de
Sehr geehrte Frau Oberamtsrätin Petra Stein.
Mit hoher Überraschung habe ich heute - 6. Juni 2005 - den Bußgeldbescheid von Ihnen mit Datum vom 7.1.2005 in die Hände bekommen und ihre Vorwürfe gelesen. Sollten diese rechtlich so stimmig sein, würde dies nach meiner Auffassung die Informationsverbreitung im Internet in Oberbayern stark einschränken. Da Sie dies ursächlich mit den Inhalten meiner Domain-Seiten begründen, halte ich ein klärendes Gespräch für beide Seiten dringend angebracht.
Ansonsten würde ich die Öffentlichkeit über diese Vorwürfe informieren, denn diese treffen existeniell das Synergetik Institut und eine ganze Berufsgruppe. Dafür haben Sie sicherlich auch Verständnis. Das OVG Lüneburg hat ja schonmal in einem Beschluss vom 27.Mai 2004, ebenso wie das Verwaltungsgericht München im Sept. 2004 auf die Interessenabwägung hingewiesen.
Wir schaffen Arbeitsplätze und heilen synergetisch - dies dürfen wir. Selbstverständlich dürfen wir als freier Beruf - müssen wir sogar - Informationen für den Verbraucher über unsere Arbeitsweise ins Internet stellen.
Unsere Haltung zur Werbung lehnt sich allgemein an die Haltung der freien Berufe
in Deutschland an, da wir zu den sog. reglementierten Berufen gehören (eine
Mehrwertsteuerbescheinigung für die Berufsausbildung wurde rückwirkend
bis 1996 dem Synergetik Institut erteilt), die besagt, daß wir eine sachliche
Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher haben, ähnlich dem §43b
BRAO (Berufsordnung der Rechtsanwälte), "Werbung ist dem RA
erlaubt, soweit sie die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet
ist".
Gemäß der Empfehlung von Prof. Harald Herrmann von der Uni Nürnberg
für freien Berufe (Astrologenverband am 3. Juni 2005) mit dem Zusatz "Werbung
um Praxis ist zulässig, soweit dadurch keine unsachliche Beeinflussnahme
durch Ausnutzung von Schock oder Notsituationen und dergl. erfolgt."
Aus diesem Grunde und auf Beschluss des OVG Lüneburg müssen wir die Verbraucher über unsere Dienstleistung informieren, was eine Verlinkung zwangsläufig notwendig macht. Das OVG hatte - wie Ihnen bekannt sein dürfte (27.Mai 2004) - extra darauf hingewiesen, daß wir ein Informationsblatt dem Klienten anbieten müssen, um nicht Heilkunde nach dem HP-Gesetz zu machen.
Zitat OVG:"Des weiteren ist nicht offentsichtlich,
dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges
Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, bei
den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen,
verzögert wird. Das Verwaltungsgericht hat derartige mittelbare Gesundheitsgefahren
mit dem Hinweis auf das Selbstverständnis der Antragsteller allerdings
bejaht. Die Antragsteller empfehlen "Hintergrundauflösung" statt
"Bekämpfung" der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis
seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten "Abstraktionen"
lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung versprächen . Geeignet
sei allein die durch die "Begleitung" von Synergetik-Therapeuten möglich
werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege
der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte
oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch
Selbstheilung. Daher müssten mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen Behandlungen
nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden."
Ende Zitat OVG
Auffällig ist, dass diese Auffassung, die
etwas überspitzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig dargestellt wurde,
nicht etwa als grundfalsch oder überheblich abgetan wurde, sondern vom
OVG darauf hingewiesen wurde, dass wir ja sehr ausführlich mit unserem
Infoblatt die Klienten informierten.
Zitat OVG: "Diesen Ausführungen
des Verwaltungsgericht steht jedoch der Inhalt der "Informationen zu den
Synergetik Therapie Einzelsitzungen" entgegen, die nach Angaben der Antragsteller
allen Klienten vor Beginn einer Probesitzung erteilt und mit ihnen erörtert
werden"...
Das OVG übernimmt die Sichtweise des Bundesverfassungsgericht
und mein 3. Hauptargument:
"Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet
ist, eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist,
wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von
ärztlicher Behandlung entfernt (BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03-).
Das gilt in besonderem Maße bei schweren Krankheiten."
D.h. in Folge, daß wir zwingend die Klienten informieren müssen und dass dies nicht eine Werbung nach dem HWG bedeutet, sondern die Unterlassung dieser Information uns wieder in die Nähe des HP-Gesetzes rutschen würde und dadurch die Gefahr der Schädigung der Volksgesundheit vergrößert würde.
Ich bitte Sie hiermit die Argumentation des BVerf.G zu respektieren, sowie unsere Rechte auf Berufsfreiheit und Ausübung, wozu eine Informationspflicht dem Bürgern gegenüber notwendig ist. Für Einzelheiten bitte ich nunmehr hiermit höflichst um ein Gespräch.
Da diese Angelegenheit mehrere hundert Synergetik Therapeuten betrifft, haben Sie sicher Verständnis dafür, dass ich diesen Brief auch als "Offenen Brief" ins Internet setze, wo ich diesen Vorgang schon kenntlich gemacht habe, unter der von Ihnen beanstandeten Domain www.gesundheitsforschung.info finden sie alle Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Joschko